10 goldene Regeln
Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt 1 Meter
Nur trockenes und naturbelassenes Holz verwenden
Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind kein Holzfeuer entzünden
Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer
Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen
Löschmittel immer bereithalten (z.B. Wasser, Sand, Feuerlöscher)
"Brandbeschleuniger" wie Benzin, Verdünnung, Spiritus niemals verwenden, Explosionsgefahr!
Die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen
Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen
Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen
Feuer im Freien
Hinweis des Landes Brandenburg: Feuer im Freien <-----
Beim Abbrennen eines Holzfeuers im Freien sind verschiedene Rechtsvorschriften zu beachten. Unter anderem sind dies:
- Das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) § 7 besagt:
"Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können". Bei Einhaltung der im Faltblatt gegebenen Tipps und Ratschläge für kleine Holzfeuer sind in der Regel Gefährdungen und Belästigungen nicht zu erwarten. Ausnahmen v. a.: Nachbarbeschwerden oder Verbrennung im Gebiet mit der Gefahr von Grenzwertüberschreitungen in der Luft.
- Die Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) § 4 besagt:
"Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten ist nicht zulässig". D. h. das private Verbrennen von Gartenabfällen ist ausnahmslos verboten!
- Das Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) § 23 besagt:
"Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand außerhalb einer von den Forstbehörden errichteten oder genehmigten Feuerstelle ist das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers verboten".
- Das Brandenburgische Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) § 38 besagt:
"Es ist verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten."
- Verordnungen zum Pflanzenschutzgesetz.
- Die ordnungsbehördliche Verordnung Ihrer Kommune mit regionalspezifischen Regelungen.
Verstöße gegen die genannten Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit empfindlichen Geldbußen – nach Landesrecht bis zu 20.000,00 Euro geahndet werden. Darüber hinaus sind auch Satzungen der Kleingartenverbände, sowie Miet- und Pachtverträge zu beachten.